LMM

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Sound and Light Veranstaltungstechnik



Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und
Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen LMM Sound & Light Veranstaltungstechnik
Inhaber: Michael Geyer Schulstrasse 39 98749 Steinheid, Lars Böhm-Kautz Telleweg 14 98724 Ernstthal und
Simone Leib Ortsstrasse 7 96528 Meschenbach (nachfolgend LMM genannt)
und seinen Vertragspartnern (nachfolgend Auftraggeber genannt),
die die Vermietung, den Verkauf von Gegenständen, die Vermittlung und/oder
Buchung von Künstlern und hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen sowie andere Serviceleistungen
im Veranstaltungsbereich von LMM zum Gegenstand haben.

2. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit. Haben sich LMM und der
Auftraggeber dennoch abweichend von dieser Regelung geeinigt,
gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nur insoweit,
als LMM sie schriftlich bestätigt.

3. Mündliche Nebenabsprachen werden nicht getroffen.
Nebenabreden zu diesen allgemeinen Geschäfts und Mietbedingungen bedürfen der Schriftform.

§ 2 Angebot und Vetragsschluss

1. Die Angebote von LMM sind grundsätzlich frei bleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch
den Auftraggeber sowie die Auftragsbestätigung durch LMM bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.
Mündlich oder fernmündlich erteilte Aufträge sind unter Wahrung der Schriftform zu bestätigen.

2. Nach Unterzeichnung des Angebotes erhält der Auftraggeber nur dann eine bindende Auftragsbestätigung von uns,
wenn zwischenzeitlich kein anderer Auftraggeber die Dienstleistung in Anspruch genommen hat.

3. Eine Bestätigung oder Gegenbestätigung des Auftraggebers kann den Vertragsinhalt nicht abändern.
Die Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben finden keine Anwendung.

4. LMM behält sich generell das Recht vor, bei geschlossenen Mietverträgen andere Auftragnehmer
(Subunternehmer) oder äquivalente Technik als angeboten einzusetzen. Die Inhalte der Verträge mit LMM bleiben hierbei bestehen.

5. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben und Anzeigen befindlichen Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden
Unterlagen, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich,
soweit diese nicht in der Auftragsbestätigung durch LMM als verbindlich bezeichnet sind.

6. LMM ist die EDV-mäßige Speicherung, Verarbeitung der Auftraggeberdaten und das Versenden von Werbematerial und News mittels
Post, Fax und email im Rahmen der Geschäftsbeziehung und unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen gestattet.

§ 3 Mietdauer

1. Die Mietdauer beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung der Mietgegenstände
aus dem Lager von LMM (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag
der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von LMM (Mietende).

2. Auch wenn der Transport durch LMM erfolgt, ist der Abgang vom Lager
bzw. die Wiederanlieferung am Lager für Mietbeginn und Mietende maßgeblich.

§ 4 Mietpreis/Werbung

1. Die Mietgebühren für die Überlassung der Mietgegenstände samt Zubehör bestimmen sich
nach der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste.

2. LMM behält sich das Recht vor, eigene Werbung an die Mietgegenstände anzubringen.
Falls der Auftraggeber eine Werbung durch LMM nicht wünscht, erfolgt ein Aufpreis.

§ 5 Zahlung

1. Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten wirksam vereinbart worden sind,
ist die gesamte Vergütung für die Mietgegenstände ohne Abzüge / Skonti bar bei Anlieferung
durch LMM bzw. Abholung vom Lager für die Mietdauer im Voraus zu entrichten.
LMM ist zur Gebrauchsüberlassung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der Vergütung verpflichtet.
Wird der Zahlungspflicht nicht nachgekommen, behält sich LMM das Recht vor,
die Waren oder Dienstleistungen nicht zu erbringen.
Die entstanden Forderungen bleiben nach wie vor bestehen.

2. Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im bargeldlosen Zahlungsverkehr)
auf die Ankunft des fälligen Betrages an.

3. Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen,
die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Bei Überschreitung des Fälligkeitsdatums berechnet LMM vom Fälligkeitszeitpunkt an
Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Sollzinsen
oder gemäß § 288 ff.BGB 5% über dem Basiszinssatz der EZB.

§ 6 Gebrauch der Mietsache

1. Die vermieteten Gegenstände sind Eigentum von LMM oder der von LMM beauftragten Subunternehmen.

2. Der Auftraggeber hat die Mietgegenstände in seiner unmittelbaren Verfügungsgewalt zu belassen
und sie nur an dem vereinbarten Einsatzort zu verwenden.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, beim Auf- und Abbau der Mietgegenstände vor Ort zu sein
und bei Anlieferung durch LMM den Aufstellplatz für die Mietgegenstände zu zeigen.
Ist ihm das nicht möglich, hat er LMM eine autorisierte,
unterschriftsberechtigte Person zu nennen.

4. Die Mietgegenstände sind vom Auftraggeber in sorgfältiger Art und Weise zu behandeln
und zu gebrauchen. Der Auftraggeber ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände
auf eigene Kosten verpflichtet.
LMM ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.

5. LMM ist jederzeit berechtigt, die vermieteten Gegenstände zu besichtigen,
um die Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen und behält sich vor, gegebenenfalls Änderungen in der Ausführung,
Herstellung oder Ausstattung ohne besondere Benachrichtigung des Auftraggebers vorzunehmen,
sofern weder der Wert noch die Funktion der Mietgegenstände dadurch beeinträchtigt werden.
Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen,
bleiben ebenfalls ausdrücklich vorbehalten.

6. Alle mit der Verfügung über die Mietsachen, deren Gebrauch und Erhalt verbundenen Obliegenheiten sind
zu beachten und die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen von LMM
bzw. des Herstellers der Gegenstände zu befolgen.

7. Während der Mietzeit auftretende Mängel an der Mietsache hat der Auftraggeber
unverzüglich schriftlich bei LMM anzuzeigen.
Dies gilt ebenso für nicht vorhergesehene erforderliche Maßnahmen zum Schutz des Mietgegenstandes.

8. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich
von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden.
Technische Geräte dürfen nicht geöffnet werden.
Aufbauten, die durch Techniker von LMM errichtet wurden, dürfen nur in deren Anwesenheit verändert werden.
Der Abbaubeginn solcher Anlagen ist vor dem Eintreffen des Technikers untersagt.
Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Auftraggeber für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien,
insbesondere der Unfallverhütungsvorschrift UVV zu sorgen.

9. Der Auftraggeber hat für eine störungsfreie und DIN gerechte Stromversorgung nach den VDE-Vorschriften
mit den entsprechenden Schutzkontaktsteckdosen für die komplette Mietanlage sowie die verbundenen
Geräte mit den technischen Anlagen von LMM unter Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften
Sorge zu tragen.

10. Das Bekleben, Besprühen, Bemalen, Nageln, Tackern, Beschädigen usw. der Mietsachen ist untersagt.
Bei unsachgemäßer Behandlung bleibt es LMM vorbehalten, die Wiederinstandsetzung von beschädigten
Gegenständen durch den Auftraggeber auf dessen Kosten zu verlangen. Betriebsstoffe wie Kohle,Wasser,
Öle, Fette, Kraftstoffe, Nebel-, Seifen-, Schnee-Fluid, Reinigungsmittel, chemische Erzeugnisse usw. sind
nur in einwandfreier Beschaffenheit oder wie von LMM ausdrücklich vorgeschrieben zu verwenden.

11. Für den Auf- und Abbau werden, wenn nicht anders vereinbart, kräftige, nüchterne, für die jeweilige
Tätigkeit geeignete Helfer vom Auftraggeber auf dessen Kosten zur Verfügung gestellt und versichert.
Den Anordnungen des Technikers in in jedem Fall Folge zu leisten. Werden keine Auf- und Abbauhelfer vom
Auftraggeber gestellt, so berechnet LMM dem Auftraggeber jeden von LMM gestellten Helfer mit derzeit
gültigem Stundensatz eines Helfers,laut Preisliste von LMM, zuzüglich der entstehenden Fahrtkosten.

12. Offenes Feuer innerhalb von Zelten und auf Bühnen und in der unmittelbaren Umgebung der
Mietgegenstände ist polizeilich verboten. Bratvorrichtungen sind in einer Entfernung von mindestens 10m
vom Zelt / von der Überdachung / Bühne zu errichten.

13. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei aufkommendem starken Wind das Zelt zu verschließen, bzw. bei
Überdachungen die Seiten- und Rückwände zu öffnen sowie bei Sturm die Räumung von Personen aus
dem Bereich der Bühne / Zelte / Überdachung usw. anzuordnen. LMM ist in diesem Fall unverzüglich zu
benachrichtigen. Eine Garantie für die Windlastigkeit bei überdurchschnittlich starken Windverhältnissen
(Sturm) wird von LMM nicht übernommen. Benachrichtigung und Räumung hat auch bei sichtbaren
Konstruktionsmängeln (z.B. Lockerung der Verspannung)
zu erfolgen. Bei aufliegenden Schneelasten auf dem Zelt / der Überdachung etc.
muss der Auftraggeber für ständige Befreiung der Dächer vom Schnee
sorgen bzw. eine Heizung betreiben, die zur Zweckerfüllung eine ausreichende Temperatur erzeugt.
Das Zersägen von Holzfußböden ist verboten.

14. Feuerlöscher und Notausgangsschilder sind grundsätzlich nicht Bestandteil des Mietvertrages,
sofern nicht explizit erwähnt.
Eine eventuell erforderliche Erdung veranlasst der Auftraggeber.

15. Bei der Aufstellung von Absperrsystemen ist zu beachten, dass auch ein Hochsicherheitszaun keine
Sicherheitskräfte in ausreichender Anzahl und Qualität ersetzt. Diese müssen im Verhältnis zur
Zuschauerzahl und Art der Veranstaltung eingesetzt werden. Gegebenenfalls machen sich Schikanen
(Wellenbrecher) und Zusatzbarrieren im Zuschauerbereich erforderlich.

16. Der Auftraggeber hat für das Vorhandensein der entsprechenden Anschlüsse für anzuschließende
Versorgungs- und Entsorgungsleitungen zu sorgen. Er trägt die Kosten der Strom- und Wasserversorgung
sowie jegliche Entsorgungslasten.

§ 7 Öffentlich-rechtliche Genehmigungen, behördliche Abnahmen, Versicherungen

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der
Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen (z.B.
Bauamt, wenn erforderlich bei Zelt/Bühnen, Einsatz von Feuerwehr bei Pyroanlagen). Sofern die Montage
durch LMM erfolgt, hat der Auftraggeber LMM vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen
Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der
Mietgegenstände übernimmt LMM keine Gewähr.

2. Eventuelle behördliche Abnahmen des Mietequipments sind vom Auftraggeber zu veranlassen.
Entstehende Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiken (Verlust,
Elementarschäden, Diebstahl, Elektroschäden, Beschädigung usw.) ordnungsgemäß und ausreichend zu
versichern. Der Abschluss der Versicherung ist LMM auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen
Wunsch des Auftraggebers übernimmt LMM die Versicherung gegen Berechnung der Kosten.

§ 8 Haftung des Auftraggebers / Gefahrenübertragung

1. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden an den Mietgegenständen, die während der Mietdauer an
Mietsachen und Zubehör durch ihn oder Dritte entstehen, oder deren Verlust in Höhe des
Wiederbeschaffungswertes der Mietgegenstände. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene
Teile, einschließlich des Kleinteilezubehörs, hat der Auftraggeber den Neuwert zu erstatten.

2. Den während der Mietdauer auftretenden Schaden des zufälligen Untergangs sowie einer zufälligen
Beschädigung trägt der Auftraggeber. Im Falle eines Totalschadens hat der Mieter den Wiederbeschaffungswert
des vermieteten Gerätes zu ersetzen, unabhängig davon, ob er den Schadensfall zu vertreten hat.

3. Für Ausfälle und Schäden an den Mietgegenständen infolge von Stromausfall, Stromunterbrechung oder
Stromschwankungen hat der Auftraggeber einzustehen, unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft.
Die Ersatzpflicht ist durch die Höhe des an den Mietgegenständen entstandenen Schadens begrenzt.

4. Lampendefekte können mit 50% des Neupreises berechnet werden.
Bei Verschulden des Auftraggebers ist der Neupreis zu 100% zu erstatten.

5. Der Auftraggeber hat LMM gegenüber außerdem für den Schaden einzustehen, welcher entsteht, weil der
Auftraggeber einen während der Mietdauer sich zeigenden Mangel an der Mietsache bzw. eine zum Schutz
der Mietsache notwendig gewordene Maßnahme gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr nicht
unverzüglich anzeigt (§ 536 c BGB).

§ 9 Gewährleistung / Haftung

1. LMM ist verpflichtet, dem Auftraggeber die Mietsache in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch
geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Jeder Mietgegenstand muss
vom Auftraggeber oder einer von ihm autorisierten Person als Empfänger auf dem Abhole-/Lieferschein
gegengezeichnet werden. Sollte bei der Anlieferung am Veranstaltungsort zum vereinbarten Liefertermin
niemand angewiesen sein, wird die Mietsache am Veranstaltungsort hinterlassen und der Auftraggeber
erkennt damit die ordnungsgemäße und vollständige Lieferung an.

2. LMM haftet für den funktionstüchtigen Zustand der Mietgegenstände nur zum Zeitpunkt des
Gefahrenübergangs. Eine Haftung von LMM für Sach- und Personenschäden, die sich aus dem
Gebrauch der Mietgegenstände ergeben können, ist ausgeschlossen.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei auftretenden Mängeln und Störungen im Rahmen seiner Möglichkeit
mitzuwirken und eventuelle Schäden gering zu halten.

4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit, Sauberkeit und
Mängelfreiheit zu prüfen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen LMM unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Kommt der Auftraggeber dem nicht nach, kann er erkennbare Mängel dann nicht mehr rügen.
Zeigt sich der Mangel erst später - versteckter Mangel - muss die Anzeige ebenfalls unverzüglich
und schriftlich nach der Entdeckung bei LMM erfolgen.
Bei Nichtbefolgung kann der Auftraggeber den jeweiligen versteckten Mangel nicht mehr rügen. Unterlässt der Auftraggeber die
Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche von LMM nicht mehr berechtigt,Ansprüche
aus § 536 BGB auf Minderung des Mietpreises geltend zu machen
oder nach § 543 BGB außerordentlich zu kündigen.

5. Liegt ein nach Absatz 4 anfänglicher erkennbarer oder versteckter Mangel der Mietgegenstände vor, so ist
LMM die Gelegenheit zur Herstellung des vertragsgemäß geschuldeten Zustands der Mietsache und
damit Beseitigung des Mangels zu geben. Dem kann LMM nach eigener Wahl durch Austausch,
Nachlieferung oder Reparatur nachkommen. Ist LMM dazu nicht rechtzeitig in der Lage, kann der
Auftraggeber in Ansehung der einzelnen mangelhaften oder fehlenden Mietgegenstände eine
angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Wahlweise kann der Auftraggeber das Mietverhältnis
unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 543 BGB kündigen. Sind mehrere Gegenstände vermietet,
kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Mietgegenstandes nur erfolgen,
wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mängel
die vertraglich geschuldete Gebrauchsfähigkeit in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen.

6. Werden schwierig bedienbare Geräte, für die LMM eine zusätzliche Anmietung von Fachpersonal
anbietet und empfiehlt, vom Auftraggeber dennoch ohne Fachpersonal von LMM angemietet, haftet
LMM für Mängel nur, wenn der Auftraggeber nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler
ursächlich oder mitursächlich ist.

§ 10 Schadensersatz

1. Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen LMM und seine Angestellten, insbesondere Ersatz von
Schäden, welche nicht unmittelbar am Mietgegenstand entstanden sind, kann der Auftraggeber nur geltend
machen, wenn LMM grobes Verschulden vorzuwerfen ist oder LMM wesentliche Vertragspflichten, vor
allem das Fehlen einer ausdrücklich oder schriftlich zugesicherten Eigenschaft, schuldhaft verletzt hat, dies
jedoch nur insoweit, als die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und nur hinsichtlich des
vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens sowie bei der Verletzung von Leib und Leben von Personen.
Schadensersatzansprüche gegen LMM sind der Höhe nach auf den dem Auftraggeber entstandenen
Schaden beschränkt.

2. Eine weitergehende Haftung von LMM wird ausgeschlossen.

§ 11 Rechte Dritter

1. Der Auftraggeber hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfandrechten und
Pfandrechten Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, LMM unter Überlassung aller notwendigen
Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages bzw. der
Inanspruchnahme der Mietgegenstände durch den Auftraggeber dennoch die Mietsache gepfändet oder in
irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden oder in sonstiges Weise verlustig
gehen. Der Auftraggeber trägt alle Kosten (insbesondere die Kosten der Rechtsverfolgung), die zur
Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter entstehen.

§ 12 Rückgabe der Mietgegenstände

1. Die Rückgabe findet im Lager von LMM in 96528 Rabenäußig Hohentanner str. 1 statt und kann nur während der Geschäftszeiten
(Montag bis Freitag von 10:00 bis 18:00 Uhr) erfolgen. Falls dies nicht möglich ist, bedarf es einer
schriftlichen Benachrichtigung. Dabei sind die vom Auftraggeber gestellten Hilfskräfte mitzubringen, bei
Stellung durch LMM werden Kosten von z.Zt. 15,- €/Stunde berechnet.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mietgegenstände einschließlich Zubehör auf seine Kosten und Gefahr
nach Ablauf der Mietzeit unverzüglich vollständig, in sauberem einwandfreien Zustand und geordnet
zurückzugeben. Dabei erfolgt in Anwesenheit beider Vertragsparteien eine Untersuchung des
Mietgegenstandes. Die Ergebnisse dieser Untersuchung werden schriftlich auf dem Abhole-/ Lieferschein
festgehalten und von beiden Parteien unterzeichnet.

3. Sollte ein Schaden nach der Rückprüfung festgestellt werden, der durch den Auftraggeber verursacht
wurde und von diesem bestritten wird, so ist der Mietgegenstand auf Verlangen einer Partei durch einen
Sachverständigen untersuchen zu lassen. Der Sachverständige ist, wenn die Parteien hierüber nicht zur
Einigung gelangen, von der IHK zu benennen. Dieser hat sodann den Umfang der Mängel mit
Beschädigung und die voraussichtlichen Kosten zur Behebung sowie die arbeitstechnisch erforderliche
Zeit darauf festzustellen und in einem Gutachten niederzulegen. Das Gutachten ist für beide Parteien
bindend. Der Sachverständige bestimmt auch, wer den Schaden verursacht hat und somit die Kosten des
Gutachtens und zur Schadensbehebung zu zahlen hat. Bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen
Zustandes gilt der Mietgegenstand als nicht zurückgegeben. Dies gilt ebenso, wenn der Mietgegenstand
unvollständig zurückgegeben wird.
Erfolgt die Rückgabe in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand, kann LMM die zur Herstellung dieses
Zustandes erforderlichen Aufwendungen durch eigenes Personal vornehmen lassen und die Kosten dem
Auftraggeber in Rechnung stellen.

4. Ist dem Auftraggeber eine rechtzeitige Rückgabe nicht möglich hat er dies LMM unverzüglich schriftlich
mitzuteilen. Für jeden Tag, der den Termin des Mietendes und damit der Rückgabe überschreitet, ist der
Auftraggeber, wenn die Verspätung aus von ihm zu vertretenden bzw. aus technisch bedingten Gründen
erfolgt, verpflichtet, LMM den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Höhe bemisst sich dabei
nach der für die Mietdauer vereinbarten Tagesvergütung. Diese ist gegebenenfalls zu ermitteln, indem der
ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.
Die Geltendmachung bleibt LMM vorbehalten.

5. Sofern es durch die verspätete Rückgabe des Mietgegenstandes seitens des Auftraggebers zu
Wartezeiten im Lager außerhalb der regulären Öffnungszeiten gekommen ist, sind die dadurch
entstandenen, insbesondere Personalkosten (z.Zt. 25,- €/Stunde und Person) vom Auftraggeber zu tragen.

6. Bei Verschmutzungen trägt der Auftraggeber die Kosten der Reinigung.
Die Reinigung anderer Mietgegenstände wird nach Aufwand berechnet
(25,- €/Stunde und Person).

§ 13 Verbrauchsgüter, Kauf, Verkauf

1. Neuware und gebrauchte Güter bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von LMM. Im Übrigen
gelten diese AGB entsprechend.

2. Sofern es sich um einen Gebrauchtgüterkauf nach §474, 475 BGB handelt, beträgt die Gewährleistungsfrist
zwei Jahre für Neuware und ein Jahr für gebrauchte Güter.

3. Sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Gewerbetreibenden handelt, erfolgt der Verkauf
gebrauchter Güter unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungsfrist, soweit Neuware verkauft wird, beträgt
die Gewährleistungsfrist ein Jahr.

4. Bei Abnahmeverzug des Auftraggebers ist LMM berechtigt, auf Annahme zu bestehen oder 20% der
Kaufsumme als Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, der Auftraggeber erbringt den Nachweis,
das LMM kein Schaden, oder ein niedrigerer als die Pauschale, entstanden ist.

§ 14 Transport

1. Erfüllungsort ist der Standort von LMM, also das Lager in Rabenäußig, von dem aus Abholung und Rückgabe
erfolgen. Der Gefahrenübergang tritt bei Abholung durch den Auftraggeber ein.

2. Wird die Ware an einen gewerblichen Auftraggeber oder eine durch ihn bevollmächtigte Person versandt,
geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung der Sache auf diesen über, sobald LMM
die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten
Person ausgeliefert hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und
wer die Frachtkosten trägt. Im Rahmen von Verbrauchsgüterkäufen ist eine entsprechende Regelung
ausgeschlossen, die Gefahr geht bei Versendung somit erst bei Ablieferung beim Auftraggeber, der
Verbraucher ist, über.

3. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abholung aus Gründen, die LMM nicht
zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den
Auftraggeber über, sofern nicht wegen Absatz 2 etwas anderes gilt.

4. Wird die Ware durch LMM angeliefert, so hat der Auftraggeber die unmittelbare Anfahrt (10m) zum
ebenerdigem Standort zu gewährleisten. Ein evtl. Mehraufwand geht zu Lasten des Auftraggebers.

§ 15 Pflichten des Auftraggebers beim Buchen von Künstlern (auch Diskotheken, Themenpartys, u.ä.) und Subunternehmen von oder über LMM

Beim Buchen von Künstlern gilt folgendes:

1. DerAuftraggeber verpflichtet sich:

1.1. die Gage nach der Probe vor dem Auftritt an LMM in bar auszuzahlen.

1.2. über die Gage Dritten gegenüber keine Auskunft zu erteilen (Gagengeheimnis wahren).

1.3. saubere, unfallsichere und im Winter beheizte Umkleideräume in Auftrittsnähe mit Tischen, Stühlen,
Garderobe und Waschgelegenheit bereit zu stellen.

1.4. einen unfallfreien Ablauf zu garantieren.

1.5. für Schäden an der Anlage des Künstlers / durch Vandalismus oder Schäden, die durch den
Auftraggeber zu verhindern gewesen wären, in vollem Umfang aufzukommen.

1.6. Bild- und Tonaufzeichnungen nur mit der Genehmigung jedes Künstlers durchzuführen.

1.7. seine anfallenden Gebühren (GEMA, evt. Künstlersozialabgaben u.a.) selbst zu entrichten.

1.8. Imbiss und alkoholfreie Getränke bzw. Bier im üblichen Umfang für Künstler /Techniker kostenlos zur
Verfügung zu stellen.

1.9. den Auftrittsort mindstens 3 Stunden vor Auftrittsbeginn ungehindert für Aufbau und Proben des Künstlers
(von LMM) geöffnet zu halten.

1.10. den Auftrittsort 2 Stunden nach Auftritt oder Veranstaltungsende für den Abbau ungehindert
geöffnet zu halten.

1.11. bei Open-Air-Veranstaltungen zu beachten, dass diese nur bei störungsfreier Witterung, einer
Bühnenüberdachung und einer Temperatur von mindestens +15°C durchgeführt werden können.

1.12. den Beginn eine Videovorführung bei Open-Air-Veranstaltungen erst dann anzufordern, wenn
eine gewisse Dämmerung erreicht ist und kein direktes Sonnenlicht mehr auf die Leinwand trifft.

1.13. bei Open-Air-Veranstaltungen eine trockene Bühne mit Überdachung zu zusichern. Bei Bands gilt das
gleiche für den Technikerstand, der sich ca. 15m vor der Bühne in Tanzflächenhöhe befinden soll.
Benötigt wird für den Technikerstand mind. 1 stabiler Tisch, Größe abhängig vom gebuchten Paket.

1.14. das alleinige Risiko bei Open-Air-Veranstaltungen zu übernehmen. Die Gage ist auch bei
witterungsbedingtem Ausfall zu zahlen.

1.15. 3 getrennte Stromkreise 2x 380V/16A CEE und 1x Kraftstrom 380V/32A CEE (lt. VDE) in Bühnennähe
bereit zu stellen.Detaillierte Anforderungen sind vor der Veranstaltung schriftlich abzuklären.

1.16. dem Künstler / LMM eine freie Gestaltung und Darbietung seines Programms zu gewährleisten und
keine künstlerischen oder technischen Anweisungen zu geben (außer ggf. Lautstärke).

1.17. eine stabile Bühne (Mindestmaß 3 x 5m) mit einer Treppe zur Verfügung zu stellen. Bei Veranstaltungen
mit einem Rahmen unter 50 Gästen ist eine Bühne nicht erforderlich.

1.18. 2 Hilfskräfte für den Auf- und Abbau kostenlos zur Verfügung zu stellen.

1.19. ausreichend Sicherheitskräfte in Bühnennähe zu stellen.

1.20. Bei den o.g. Bedingungen handelt es sich an Mindestanforderungen, welche gelten, wenn keine
weiteren Vereinbarungen getroffen oder Bühnenanweisungen gefordert wurden.

2. Der Künstler / LMM verpflichtet sich :

2.1. rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung anwesend zu sein,um alles Notwendige für den Ablauf seiner
Darbietung selbst zu erledigen.

2.2. Krankmeldungen oder andere Verhinderungen sofort dem Auftraggeber oder LMM mitzuteilen.
Ärztliche Atteste oder Nachweise sind vorzulegen.

2.3. erforderliches Notenmaterial in einwandfreiem Zustand vorzulegen und bei Playback-Verfahren
einwandfreie Tonträger zu verwenden.

2.4. auf Wunsch im Finale mitzuwirken.

2.5. für angerichtete Schäden, die durch ihn selbst entstehen, auch dritten gegenüber, selbst zu haften.

2.6. seine sämtlichen anfallenden Steuern und sonstige Abgaben selbst abzuführen.

2.7. auf Forderungen vom Auftraggeber in Bezug auf Lautstärke einzugehen, wenn dies technisch
möglich ist.

2.8. eine für die Spiellokalität ausreichende, sowie technisch einwandfreie Ton-/Lichtanlage und Backline
zu stellen - wenn vereinbart.

3. Sollten Pkt. 1 und 2 nicht oder teilweise nicht erfüllt werden, ist der Künstler / LMM berechtigt, den Auftritt
abzubrechen oder zu verweigern, wobei die Gage zu 100% fällig wird.

4. Bei gravierenden Vertragsverstößen vom Künstler / von LMM, bei verspätetem Auftritt oder nicht
funktionstüchtiger Anlage (Totalausfall) ist der Auftraggeber berechtigt, den Auftritt zu verweigern und 50%
Vertragsstrafe zu fordern. Abzüge von der Gage durch den Auftraggeber aus anderen Gründen sind nicht gestattet.

5. Pausen des Künstlers / von LMM haben max. 20% der Auftrittszeit zu betragen.

6. Bei Krankmeldungen / Unfall des Künstlers / von LMM oder höherer Gewalt sind beide Parteien
berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten. Dabei entfällt die Auftrittspflicht des Künstlers / von LMM , sowie
die Vergütungspflicht des Auftraggebers. Diese evt. Kündigungsgründe sind sofort nach ihrer Bekanntgabe
der anderen Partei und LMM mitzuteilen. Der Künstler ist berechtigt, über LMM eine Ersatzdarbietung
zu verpflichten. Sollte keine Ersatzdarbietung mehr verpflichtet werden können, entfällt der Auftritt des
Künstlers / von LMM und die vereinbarte Gage.

7. Entfällt der Auftritt durch Absage oder aus einem anderen, von einem Partner verursachten oder in seiner
Risikosphäre liegenden, beeinflußbaren Grund, so ist die vereinbarte Bruttogage als Vertragsstrafe an
die andere Partei zu zahlen.

8. Es wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% der Gage fällig, wenn der Auftraggeber gegen mind. einen
Punkt der Vertragsbedingungen verstößt.

Bei Vermittlung (Kontaktherstellung und Datenweitergabe) durch LMM von Künstlern und Subunternehmen
gilt folgendes:
9. Es gelten die Vertragsbedingungen, die auf den jeweiligen Verträgen genau beschrieben sind.
10. alle Verträge sind direkt mit diesem zu schließen und Absprachen zu treffen. LMM ist von jeder Haftung
freizustellen (auch Auswahlverschulden). Es gelten in diesem Fall die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Künstlers / Subunternehmers.

§16 Stornierung

1. Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag gleich aus welchem Grund bis spätestens zehn Tage vor
dem Mietbeginn gegen Zahlung einer Abstandsgebühr, welche ohne Nachweis eines Schadens gefordert
werden kann, zu kündigen. (Stornierung).

2. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für die Abstandsgebühr ist der Zugang der
Kündigung maßgeblich.

3. Im Falle des Rücktritts durch den Mieter entstehen die folgenden Stornokosten:
bis 90 Tage vor Aufbaubeginn 30% der Vertragssumme, bis 30 Tage vor Aufbaubeginn 50% der Vertragssumme,
bis 10 Tage vor Aufbaubeginn 75% der Vertragssumme,
danach ist die volle Vertragssumme fällig abzüglich nachweislich ersparter Kosten.

4. Sofern es bei Verträgen mit Zulieferunternehmen Abweichungen gibt, wird darauf hingewiesen.

§ 17 Kündigung

1. Unbeschadet der Regelungen in § 16 kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund
gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von LMM zusätzliche Leistungen zu erbringen sind.

2. LMM ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den
wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige
Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen
das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist.

3. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen in § 6 Absatz 8 gilt als vertragswidriger Gebrauch und berechtigt
LMM zur fristlosen Kündigung des gesamten Vertrages, ohne dass es einer Abmahnung bedarf.

§ 18 Schriftform

1. Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird diese neben dem Eingang eines
eigenhändig unterschriebenen Briefes auch durch die Übermittlung durch Telefax sowie Email gewahrt. Die
Email muss dabei keine Signatur enthalten.

§ 19 Gerichtsstand

1. Als Gerichtsstand wird Sonneberg vereinbart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 20 Salvatorische Klausel

1. Sollte eine Bestimmung in diesen allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.
Die Parteien verpflichten sich vielmehr, den Versuch zu unternehmen,
die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen,
welche den wirtschaftlichen und ideellen Vorstellungen und dem Willen der Parteien am nächsten kommt.

§ 21 Schlussbestimmungen

1. Alle vorhergehenden Geschäfts- und Mietbedingungen verlieren mit Erscheinen dieser Ausgabe ihre Gültigkeit.

Die vorgenannten allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen entsprechen dem Stand vom 6.3.2008